Der Wohnberechtigungsschein wird mit dem Bescheiddatum gültig. Ab diesem Datum muss die geförderte Wohnung innerhalb eines Jahres bezogen werden, da der Wohnberechtigungsschein ein Jahr gültig ist. Sollte der Bezug einer geförderten Wohnung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheins möglich sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
3 Wochen wenn alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorliegen.
Für den Wohnberechtigungsschein ist eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro zu entrichten.
Für den Fall, dass ein Schein verloren geht, kann mit einer formlosen Anforderung eine Zweitschrift gegen 10,00 Euro Gebühr beantragt werden.
Die Gebühr entfällt, wenn Sozialleistungen bezogen werden.
Aktualisiert am 03.08.2024