424,00 EUR im Falle einer verfügten Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Sollte eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrags erforderlich werden, reduziert sich die Gebühr nach § 9 Abs. 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz aufwandsabhängig um 25 bis 75 %.
Aktualisiert am 24.02.2024