Das Merkzeichen "B" kann per ankreuzen im Erst-, bzw. Neufeststellungsantrag beantragt werden.
Ja, Schwerbehinderte Menschen, mit den Merkzeichen “G” oder „Gl“, können eine 50%-ige Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhalten. Dies ist nur möglich, wenn die Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personenverkehr (bundesweit) nicht in Anspruch genommen wird.
Ausnahme: Bei Anerkennung von dem Merkzeichen „aG“ kann man sowohl den ÖPNV wie auch die KFZ-Steuerermäßigung nutzen
Die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wird von der Zollbehöde auf dem vom AVIB ausgestellten Beiblatt vermerkt.
Bei späterer Inanspruchnahme der Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr ist das Beiblatt für die Kfz-Steuerermäßigung der Zollbehörde entwertet dem AVIB vorzulegen.
Ja, die kostenpflichtige Wertmarke kann jederzeit zurückgegeben werden. Nach Rückgabe kann auf Wunsch die KFZ- Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Ja, sofern die Wertmarke noch mehr als 6 Monate Gültigkeit besitzt, kann eine Erstattung zur Hälfte des eingezahlten Betrages erfolgen. Wird die Wertmarke vor Beginn der Laufzeit zurückgegeben, so kann der volle Betrag erstattet werden. Andere Erstattungsmöglichkeiten sind nicht möglich.
Ja, sofern die Wertmarke aufgrund des anerkannten Merkzeichens „H“, „Bl“ oder „Tbl“ zusteht. Eine Wertmarke welche aufgrund von Sozialhilfe kostenlos ausgestellt wird, kann nur unter Vorlage des aktuellen Sozialhilfebescheides beantragt werden. Bei einer kostenpflichtigen Wertmarke erfolgt die Ausstellung automatisch nach Geldeingang.
Aktualisiert am 10.01.2024