Verfahren

Der Weihnachtsmarkt ist ein "Jahrmarkt" (nach § 68 Absatz 2, der Gewerbeordnung).
Deswegen darf jeder Bewerber grundsätzlich am Markt teilnehmen. Der Veranstalter ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch befugt, einzelne Bewerber von der Teilnahme auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

Für den Weihnachtsmarkt gehen durchschnittlich etwa 400 Bewerbungen ein. Aufgrund des begrenzten Platzes können nur weniger als die Hälfte zugelassen werden. Dabei werden unterschiedliche Branchen und Arten von Angeboten in einem zahlenmäßigen Verhältnis zueinander zugelassen, so dass der über die Jahre gewachsene Charakter der Veranstaltung gewahrt wird. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass die Erwartungen des Publikums erfüllt werden.

Aussicht auf eine Zulassung hat derjenige, der

  • ein attraktives, qualitativ hochwertiges Angebot vorweisen kann und der
  • seinen (eigenverantwortlich geführten) Betrieb den hohen gestalterischen Ansprüchen des aktuellen Weihnachtsmarktes angepasst hat.

Rechtsgrundlagen