Die Kassenzeichen wie die Steuernummer sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Die Bank teilt das Kassenzeichen bzw. die Steuernummer mit.
Vor Erlass der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ oder "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" müssen die Bürgerinnen und Bürger die zu vollstreckenden Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten haben, welche bereits auf die Folgen der Nichtentrichtung der dort genannten Abgaben (z.B. Vollstreckungsmöglichkeiten) hingewiesen haben. Auf diesen Schreiben sind bereits die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben gewesen. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt.
Mit Vorliegen des Kassenzeichen bzw. der Steuernummer können die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage weiterhelfen. Für Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Abgabenrückstände ist die Stelle zuständig, die die Vollstreckung beauftragt hat. Solche Einwendungen können nicht in der Vollstreckungsbehörde geklärt werden.
Bitte schauen Sie in Ihren Unterlagen nach aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung. Die Kontoverbindungen der zuständigen Kasse ist in den Steuerbescheiden, Mahnungen etc. abgedruckt. Bitte geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an.
Aktualisiert am 05.01.2024