Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln.
Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes vor, wenn mehr als zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, zusammenkommen.
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen, fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff. Siehe Dienstleistungsbeschreibung "Veranstaltungen auf öffentlichem Grund".
Die Versammlungsbehörde in Bremen ist das Ordnungsamt. In Bremen findet das Versammlungsgesetz (VersammlG) des Bundes Anwendung.
Beim Ordnungsamt können sich Anmelderinnen oder Anmelder über Einzelheiten zu Versammlungen beraten lassen. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten lädt das Ordnungsamt zu einem Koooperationsgespräch ein, in welchem, ggf. auch gemeinsam mit der Polizei, Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.
Insbesondere wenn Sie eine Versammlung in der Innenstadt durchführen möchten, ist es sinnvoll, zunächst telefonisch Kontakt mit dem Ordnungsamt aufzunehmen, damit geklärt werden kann, welche zentralen Plätze zu dem von Ihnen gewünschten Termin zur Verfügung stehen.
Die Anmeldung und Durchführung der Versammlung ist gebührenfrei.
Um Ihre Versammlung anzumelden nutzen Sie bitte die digitale Versammlungsanzeige. Diese finden Sie unter dem Punkt weitere Informationen.
Aktualisiert am 12.11.2024