Während der Laufzeit der Baugenehmigung ist eine einmalige Verlängerung der Baugenehmigung um bis zu zwei Jahre möglich.
Die untere Bauaufsichtsbehörde soll entsprechend § 69 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung innerhalb von zwölf Wochen über die Verlängerung der Baugenehmigung entscheiden, nachdem die Vollständigkeit des Antrags bestätigt wurde.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, der Tarifziffer 101.08.
Aktualisiert am 30.08.2024