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Die Freie Hansestadt Bremen erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten und von Musikautomaten gem. § 1 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz (VergnStG) v. 14.12.1990.

Voraussetzungen

  • Die Steuer beträgt
  • für Spiel- und Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 20 v. H. des Einspielergebnisses (sogennannter Saldo 2, § 3 Absatz 1 VergnStG),
  • für Spiel- und Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die nicht über ein manipulationssicheres  Zählwerk verfügen, in Spielhallen 400 Euro (§ 3 Absatz 2- Nr. 1 VergnStG) und an sonstigen Aufstellorten 100 Euro (§ 3  Absatz 2 Nr. 2 VergnStG).
  • für Spiel- und Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind, 60 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 1a VergnStG) und an sonstigen Aufstellorten 20 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 1b VergnStG).
  • für Geräte mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen bzw. Kriegsverherrlichung etc. unabhängig vom Aufstellort 307 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 1c VergnStG) sowie für Musikautomaten unabhängig vom Aufstellort 15 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 2 VergnStG).