Die Gebühren für die Sondernutzungserlaubnis sind abhängig von Umfang und Zweck der Veranstaltung.
Die Fläche darf erst nach Erteilung der schriftlichen Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Die Sondernutzung des öffentlichen Grundes ohne Sondernutzungserlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach § 48 Absatz 1 Nr.1 Bremischen Landesstraßengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
Aktualisiert am 19.04.2024