Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an die PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
Die Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
Online ServiceOnline Service Pflegekinderwesen Der Online-Service „Pflegekinderwesen Digital“ ist ein digitaler Dienst für Bürger:innen, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren oder finanzielle Leistungen für ein Pflegekind beantragen möchten, welches bereits in der Familie lebt.
Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.