Sie beantragen die Präqualifizierung bei einer Präqualifizierungsstelle des PQ-Vereins. Nach positiver Prüfung des Antrags startet das Verfahren der Präqualifizierung, welches mit dem Eintrag Ihres Unternehmens in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB endet.
Die Antragstellung kann sowohl digital über den entwickelten Online-Dienst zur Beantragung der Präqualifizierung oder schriftlich direkt mit der Präqualifizierungsstelle erfolgen.
Online-Antrag:
Schriftlicher Antrag:
Für Fragen steht Ihnen Ihre ausgewählte Präqualifizierungsstelle zur Verfügung.
Ein Vertragsabschluss zwischen Ihrem Unternehmen und der Präqualifizierungsstelle ist zwingend erforderlich. Dieser wird durch die PQ-Stelle vorbereitet.
Die Präqualifizierungsstellen prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und fordern gegebenenfalls Dokumente nach.
Wenn alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, trägt der PQ-Verein Sie in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB ein.
Sie erhalten eine Präqualifikationsnummer (PQ-Nummer).
Diese PQ-Nummer teilen Sie bei öffentlichen Ausschreibungen in Ihrem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit (z. B. im Formblatt 213 des VHB Bund).
Für Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich existiert ein anderes Verzeichnis. Dieses Verzeichnis heißt Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ).
Zusätzlich existiert das Hessische Präqualifikationsregister (HPQR) als amtliches Verzeichnis, in das Unternehmen aus dem Bau- sowie dem Liefer- und Dienstleistungsbereich eingetragen werden können.
Rechtsbehelf:
Gegen die Entscheidung der Präqualifizierungsstelle kann Einspruch beim Beschwerdeausschuss des PQ Vereins eingelegt werden. Ebenfalls kann die Präqualifizierungsstelle gegen Entscheidungen des PQ-Vereins beim Beschwerdeausschuss Einspruch einlegen.
Das Beschwerdeverfahren ist im Einzelnen in der Beschwerdeordnung des PQ-Vereins geregelt. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung gegen die jeweilige Entscheidung.
Aktualisiert am 12.11.2024