Mit der Künstlersozialversicherung sind selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst zahlen muss.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten verwerten.
Die Künstlersozialkasse prüft nach Ihrer Anmeldung, ob Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben und in diesem Fall auch eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.
Es ist nicht relevant, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben. Auch eine eventuell steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit befreit Sie nicht von einer möglichen Künstlersozialabgabepflicht.
Die Künstlersozialkasse berät Sie gerne.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen wurde bei der Künstlersozialkasse noch nicht angemeldet.
oder
- Ihr Unternehmen wurde in der Vergangenheit bereits bei der Künstlersozialkasse angemeldet, jedoch wurde zum damaligen Zeitpunkt keine Abgabepflicht durch die Künstlersozialkasse festgestellt. Die damaligen Verhältnisse im Unternehmen haben sich geändert.
und
- Sie betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen. Dazu zählen grundsätzlich:
- Verlage,
- Presseagenturen und Bilderdienste
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
- Rundfunk und Fernsehen
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleinige Vervielfältigung)
- Galerien und Kunsthändlerinnen und Kunsthändler
- Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben
- Museen
- Varieté- und Zirkusunternehmen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Darüber hinaus sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des eigenen Unternehmens Personen beauftragt, die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.
- Es werden selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen beauftragt, um deren Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen zu nutzen. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung sollen Einnahmen erzielt werden. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.
Vom Unternehmen werden in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, bei denen selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen beauftragt werden. Im Zusammenhang mit der Nutzung der in Anspruch genommenen Werke oder Leistungen sollen Einnahmen erzielt werden. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Es sind folgende Nachweise einzureichen, sofern zutreffend und vorhanden
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- Auszug aus dem Partnerschaftsregister
- Anmeldung beim Gewerberegister
- Gesellschaftsvertrag
- Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.