Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Soll mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bremischen Landesbauordnung zulässig geworden ist, begonnen werden, sind die Unterlagen erneut bei der Gemeinde einzureichen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, Tarifziffer 101.08 Mitteilung der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung und beträgt 1 v. T. der Baukosten.
Aktualisiert am 30.08.2024