Formloses Schreiben bzw. Antrag mit Angaben zum Kaufvertrag und der/den Belastung(en) im Grundbuch, ggf. schriftliche Anhörung der Beteiligten.
Die Entscheidung über die Erteilung ist immer vom Einzelfall abhängig. Nach Eingang des Antrags erfolgt ggf. die direkte Ablehnung, alternativ wird eine schriftliche Anhörung der Beteiligten koordiniert. Bei positivem Verfahrensausgang wird ein beurkundetes Unschädlichkeitszeugnis zugestellt.
Notwendigkeit der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses liegt nur vor, wenn das Trennstück von geringem Wert und Umfang ist.
Daher ist ein Unschädlichkeitszeugnis selten im Rahmen von privaten Kaufverträgen erforderlich. Häufiger tritt der Fall auf, wenn Gemeinden Flächen zur Straßenerweiterung oder zur Arrondierung von Flächen erwerben.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann persönlich oder schriftlich (postalisch oder per Fax) beim Landesamt Geoinformation beantragt werden.