Der allgemeine Steuersatz, dem die meisten Umsätze unterliegen, beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent. Die beiden Steuersätze sind in § 12 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html) festgelegt.
Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb (Einkauf aus anderen EU-Staaten) von vielen Nahrungsmitteln. Ausgenommen davon sind fast alle Getränke, sowie zahlreiche Gaststättenumsätze. Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ggfs. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.
Insbesondere folgende Produkte und Dienstleistungen werden mit 7 Prozent besteuert:
Eine genaue Aufzählung aller Waren, die ermäßigt besteuert werden, findet sich in der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 des UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html).
Diese o.g. Aufzählung kann nur einen groben Überblick über die betreffenden Waren und Leistungen geben. Da die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und allgemeinem Steuersatz im Einzelnen sehr detailliert ist, sollte in jedem Fall die gesetzliche Grundlage nochmal überprüft werden, bevor in Rechnungen mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet wird (ggf. bitte Rücksprache mit einem Steuerberater nehmen).
Aktualisiert am 16.10.2024