Es gibt keine Frist.
Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann ein herrenloses Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.
Aktualisiert am 07.06.2024