Welche Fristen sind zu beachten?

Es gibt keine Frist.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann ein herrenloses Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.