Sie interessieren sich für Grundstücke im Land Bremen, auf welche der Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde?

Jeder Grundstückseigentümer kann nach § 928 BGB das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben. Diese Art der Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Der Eigentümer hat im Falle einer Dereliktion die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben. Diese wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 Abs. 1 BGB). Mit Eintragung in das Grundbuch wird der Verzicht auf das Eigentum wirksam und das Grundstück herrenlos. 

Das Grundbuchamt führt in Bremen und Bremerhaven keine Listen über herrenlose Grundstücke, da es technisch nicht möglich ist, diese Information aus bestehenden Grundbüchern herauszufiltern. Es besteht somit keine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, eine Auflistung aller herrenlosen Grundstücke im Land Bremen zu erhalten. 

Sollte ein Grundstück herrenlos sein, hat der Fiskus des Landes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig in Bremen ist der Senator für Finanzen. 

Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann dieses herrenlose Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.

Die Tatsache, dass ein Grundstück verwahrlost ist oder ein Gebäude verlassen erscheint, weist nicht automatisch darauf hin, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Die Auskunft, wer Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks ist, unterliegt dem Datenschutz und darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Das berechtigte Interesse muss beim Grundbuchamt nachgewiesen werden. 

Dem Senator für Finanzen sind derzeit keine herrenlosen Grundstücke bekannt.

Voraussetzungen

Keine.