Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Aufenthalt in Deutschland im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.

Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, werden nochmal automatisch verlängert. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung. Diese steht Ihnen als pdf-Dokument unter "Weitere Informationen" zur Verfügung.
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung und die Informationsschreiben des Bundesministerium des Innern und für Heimat stehen Ihnen weiterhin unter "Weitere Informationen" zur Verfügung. 

Ukrainische Staatsangehörige, die vor Beginn des Krieges eingereist sind, durften sich bis zum 31.05.2022 visumsfrei in Deutschland aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die nach dem 25.02.2022 eingereist sind und über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten. Eine Verlängerung ist möglich.
Alle anderen ukrainischen Staatsangehörigen, die ohne einen biometrischen Pass eingereist sind, fallen nicht unter die Visumsfreiheit und wenden sich für einen Aufenthalt bitte per E-Mail an: ukraine@migrationsamt.bremen.de.

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz:
Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist ein Antrag für jede Person auszufüllen und an das Migrationsamt zurückzusenden. Das Antragsformular finden Sie unter „Weitere Informationen“. Bitte fügen Sie dem Antrag Kopien der Pässe oder anderer Identitätsdokumente bei. 
Den Antrag für einen Aufenthaltstitel können Sie auch online im Hilfeportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einreichen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".

Neuer Nationalpass:
Wenn Sie einen neuen Nationalpass haben, benötigen Sie nur dann einen sogenannten Übertrag, wenn Sie den alten Nationalpass, in welchem die Aufenthaltserlaubnis eingeklebt war, nicht mehr haben. Sollten Sie Ihren Nationalpass verloren haben und einen neuen Nationalpass haben, dann benötigen Sie einen Übertrag der Aufenthaltserlaubnis in Ihren neuen Nationalpass. Hierfür werden wir Ihnen einen Termin zukommen lassen. Bitte schicken Sie uns vorab Ihren Nationalpass als PDF-Dokument per E-Mail an ref20@migrationsamt.bremen.de 

Wohnsitzauflage: 
Wenn Sie eine Wohnsitzauflage für Bremen haben und wünschen in ein anderes Bundesland zu ziehen, dann benötigen wir die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen von Ihnen: 

  • Ausgefülltes Antragsformular „Ukraine Streichung der Wohnsitzauflage“, welches Sie unter „Formulare“ finden
  • Arbeitsvertrag und letzten drei Gehaltsabrechnungen (falls vorhanden)
  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (falls vorhanden)
  • Nachweise über familiäre Bindungen am gewünschten Wohnort (Nationalpässe, Meldebestätigungen, Eheurkunden, Geburtsurkunden)
  • Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung (falls vorhanden)

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail an ref20@migrationsamt.bremen.de. Nach Erhalt der Unterlagen werden wir die Ausländerbehörde am gewünschten Wohnort anfragen, da diese bei der Entscheidung beteiligt werden muss. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, werden wir Sie darüber informieren. 
Wenn Sie eine Wohnsitzauflage für ein anderes Bundesland haben und wünschen nach Bremen zu ziehen, dann wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde, welche Ihre Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzauflage ausgestellt hat.