Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Aufenthalt in Deutschland im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.
Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum04. März 2025 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung. Diese steht Ihnen als pdf-Dokument unter "Weitere Informationen" zur Verfügung.
Bitte beachten Sie hierzu auch das Informationsschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Das Informationsschreiben steht Ihnen auf Ukrainisch, Russisch und Englisch unter "Weitere Informationen" zur Verfügung.
Ukrainische Staatsangehörige, die vor Beginn des Krieges eingereist sind, durften sich bis zum 31.05.2022 visumsfrei in Deutschland aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die nach dem 25.02.2022 eingereist sind und über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten. Eine Verlängerung ist möglich.
Alle anderen ukrainischen Staatsangehörigen, die ohne einen biometrischen Pass eingereist sind, fallen nicht unter die Visumsfreiheit und wenden sich für einen Aufenthalt bitte per E-Mail an: ukraine@migrationsamt.bremen.de.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz:
Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist ein Antrag für jede Person auszufüllen und an das Migrationsamt zurückzusenden. Das Antragsformular finden Sie unter „Weitere Informationen“. Bitte fügen Sie dem Antrag Kopien der Pässe oder anderer Identitätsdokumente bei.
Den Antrag für einen Aufenthaltstitel können Sie auch online im Hilfeportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einreichen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".
Aktualisiert am 01.03.2024