Häufig gestellte Fragen

  • Geflüchtete aus der Ukraine dürfen in Deutschland arbeiten. Eine Erwerbstätigkeit muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Informationen zum Thema Arbeitsaufnahme für geflüchtete Personen finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven unter https://www.arbeitsagentur.de/ukraine

  • Ja, das ist möglich. Eine Erwerbstätigkeit muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. 

    Die Ausländerbehörde wird in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen, wenn die Person absehbar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten kann. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist: Sie dürfen also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer arbeiten.

    Je nach Art der Tätigkeit können neben der Frage der Arbeitserlaubnis weitere Anforderungen bestehen, z.B. berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen. Fragen dazu beantwortet Ihnen kostenfrei die Bremer Beratungsstelle für ausländische Berufsabschlüsse:  anerkennung@wae.bremen.de, Telefon: +49 421 36301 954. 

  • Stadt Bremen:

    Wenn Sie in der Stadt Bremen wohnen, füllen Sie bitte den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis Ukraine – Aufenthalt in Deutschland (bremen.de) aus und senden Sie ihn per Mail ans Migrationsamt Bremen (ukraine@migrationsamt.bremen.de ). Sie müssen für jede Person Kopien des Passes oder anderer Identitätsdokumente einscannen und mitschicken. 

    Das Migrationsamt Bremen bescheinigt Ihnen daraufhin die Antragsstellung und versendet ein Schreiben (Fiktionsbescheinigung), mit dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird, wenn Sie absehbar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten können. Ab diesem Zeitpunkt ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

    Später erhalten Sie einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten. Das ist erforderlich, damit das Migrationsamt anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erteilen kann. 

    Stadt Bremerhaven:

    Wenn Sie in der Stadt Bremerhaven wohnen, können Sie bei der Ausländerbehörde des Magistrats Bremerhaven formlos einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §24 Aufenthaltsgesetz stellen. Kopie des ukrainischen Passes / ID ist beizulegen (Auslaenderbehörde@magistrat.bremerhaven.de).

    Der Magistrat Bremerhaven versendet ein Schreiben (Fiktionsbescheinigung), mit dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

  • Wenn Sie in Deutschland eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle suchen, wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit unterstützt und berät Sie bei der Suche nach einer passenden Arbeit und vermitteln Ihnen konkrete Jobangebote.

    Kontakt zur Agentur für Arbeit in Bremen und Bremerhaven: Ukraine Hilfe - Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven (arbeitsagentur.de). 

    Wichtiger Hinweis. Ab dem 1. Juni 2022 werden die Jobcenter Bremen und Bremerhaven für die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Vermittlung in den Arbeitsmarkt (bisher Bundesagentur für Arbeit) zuständig sein. 

    Unter "Weitere Informationen" finden Sie einen Kundenflyer der Agentur für Arbeit auf deutsch und ukrainisch.

  • Die Agentur für Arbeit unterstützt Sie auf dem Weg zur Arbeit in Deutschland z.B. mit Bewerbungstrainings, der Übernahme der Bewerbungskosten und informiert über Fördermöglichkeiten von Coachings und Lehrgängen. 

    Wenn Sie in Bremen oder Bremerhaven wohnen, wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven: Ukraine Hilfe - Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven (arbeitsagentur.de)

    Wichtiger Hinweis. Ab dem 1. Juni 2022 werden die Jobcenter Bremen und Bremerhaven für die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Vermittlung in den Arbeitsmarkt (bisher Bundesagentur für Arbeit) zuständig sein. 

  • In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet, jede(r) Arbeitnehmer:in hat einen Anspruch darauf, dass die/der Arbeitgeber:in mindestens diesen Lohn zahlt (er darf aber auch mehr zahlen). 

    Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder ihn einschränken sind unwirksam! 

    Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 9,82 Euro brutto je Arbeitsstunde; er steigt zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto und zum 01. Oktober 2022 auf 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde.

    Oft gelten für Arbeitsverhältnisse in Deutschland aber auch Tarifverträge. In diesen haben Vertreter der Arbeitnehmerschaft mit den Arbeitgeber:innen in einem Bereich (Branche) bestimmte Arbeitsbedingungen verhandelt und vereinbart. Wenn ein Arbeitsverhältnis unter einen Tarifvertrag fällt, werden in der Regel Löhne gezahlt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Ein Arbeitsverhältnis fällt immer dann unter einen Tarifvertrag, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder wenn folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Sie sind Mitglied in einer Gewerkschaft und
    • Ihr Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband und
    • dieser Verband hat mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen.

    Welcher Tarifvertrag für Sie gilt, kann bei der Arbeitnehmerkammer Bremen Home - Arbeitnehmerkammer Bremen (Bremen: Telefon +49 421 36301 11; Bremerhaven: Telefon +49 471 92235 11) oder bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa erfragt werden Startseite - Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa (bremen.de).

  • Ja, auch das ist im Arbeitszeitgesetz verbindlich geregelt. Länger als 6 Stunden am Stück darf in Deutschland nicht ohne eine Ruhepause gearbeitet werden. 

    Die Pausenzeiten betragen mindestens:

    • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 und bis zu 9 Stunden
    • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 und bis zu 10 Stunden.

    Nach dem Ende der täglichen Arbeit steht den Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. Bei bestimmten Tätigkeiten darf diese Ruhezeit ausnahmsweise auf 10 Stunden verringert werden, wenn diese Verringerung jeweils innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch eine Erhöhung der Ruhezeit an anderen Tagen wieder ausgeglichen wird. 

  • Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich, immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. In Deutschland können Arbeitsverträge zunächst wirksam auch mündlich abgeschlossen werden, aber wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu verfassen, zu unterschreiben und dem/der Arbeitnehmer:in zu übergeben. Einzelheiten ergeben sich aus § 2 Nachweisgesetz, vgl. § 2 NachwG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de).

  • Die Dauer der täglichen Arbeitszeit steht im Arbeitsvertrag. Es gibt aber gesetzliche Höchstgrenzen, die der Arbeitgeber zu beachten hat und im Arbeitszeitgesetz geregelt sind. Pro Werktag (Montag bis Samstag) darf die Arbeitszeit – ohne Hinzurechnung einer Pause – grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, d.h. an einzelnen Tagen darf auch zehn Stunden je Werktag gearbeitet werden. Im Durchschnitt darf dann aber  innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden pro Werktag gearbeitet werden.

  • Ja, Arbeitgeber:innen können grundsätzlich den abgeschlossenen Arbeitsvertrag auch wieder kündigen (wie der/die Arbeitnehmer:in übrigens auch). Arbeitgeber:innen müssen sich hierbei aber an bestimmte Bedingungen halten:

    • ganz wichtig ist, dass die Kündigung immer und ausschließlich schriftlich erfolgen muss, d.h. eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam und der/die Arbeitnehmer:in darf weiterhin zur Arbeit gehen und hat auch weiterhin einen Lohnanspruch
    • es muss unterschieden werden zwischen einer „außerordentlichen“ Kündigung und einer „ordentlichen“ Kündigung – der Unterschied ist, dass eine außerordentliche Kündigung sofort mit Bekanntgabe der Kündigung gilt und eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist, also erst später wirksam wird
    • die außerordentliche Kündigung darf nur dann erklärt werden, wenn besondere und ganz wichtige Gründe vorliegen, wie z.B. Diebstahl von Arbeitgebereigentum durch den/die Arbeitnehmer:in, Betrug bei der Arbeitszeit, schwere Beleidigung, mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz
    • für die ordentliche Kündigung gelten bestimmte Kündigungsfristen, d.h. die Kündigung gilt nicht zu sofort, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist, welche mindestens 2 Wochen (= Fall der Kündigung während der sog. Probezeit) beträgt und sich je nach Dauer der ausgeübten Beschäftigung verlängert
    • die genaue Länge der Kündigungsfrist kann sich dabei aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder aber aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben.  Fachkundige und kostenfreie Beratung bietet die Arbeitnehmerkammer Bremen: Home - Arbeitnehmerkammer Bremen (Bremen: Telefon +49 421 36301 11
    • Bremerhaven: Telefon +49 471 92235 11)
    • arbeiten Sie seit mindestens 6 Monaten in einem mittleren oder größeren Betrieb, das heißt, es sind dort insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine ordentliche Kündigung zusätzlich „sozial gerechtfertigt sein“. Das heißt, die Kündigung muss entweder durch Gründe gerechtfertigt sein, die in Ihrer Person oder an Ihrem Verhalten am Arbeitsplatz liegen oder aber im dringenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen – näheres hierzu regelt das Kündigungsschutzgesetz KSchG - Kündigungsschutzgesetz (gesetze-im-internet.de), Fachkundige und kostenfreie Beratung bietet die Arbeitnehmerkammer Bremen: Home - Arbeitnehmerkammer Bremen (Bremen: Telefon +49 421 36301 11
    • Bremerhaven: Telefon +49 471 92235 11)
  • Nach dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer hat jede(r) Arbeitnehmer:in in Deutschland Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Werktage (= alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind). Der Urlaub kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

  • Eine Erkrankung, die Sie daran hindert die Arbeit auszuführen (= Arbeitsunfähigkeit) müssen Sie Ihrer/m Arbeitgeber:in so schnell wie möglich mitteilen. Auch über die voraussichtliche Dauer Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist die/der Arbeitgeber:in zu informieren. Die Art der Erkrankung brauchen Sie nicht zu benennen. 

    Spätestens nach 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen, je nach Arbeitsvertrag unter Umständen schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.  

    In der Regel muss Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit Ihr Arbeitsentgelt weiterzahlen bis zur Dauer von 6 Wochen. Sollte die Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen dauern, wenden Sie sich an die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Dort können Sie Krankengeld beantragen. 

  • Leider nein! Auch wenn der weitaus größte Teil der Arbeitsangebote dem Gesetz entspricht, gibt es vereinzelt auch ausbeuterische und/oder sittenwidrige Arbeitsangebote, selbst die Gefahr des Menschenhandels besteht. Fachkundige und kostenfreie Beratung bietet die Arbeitnehmerkammer Bremen: Home - Arbeitnehmerkammer Bremen (Bremen: Telefon +49 421 36301 11; Bremerhaven: Telefon +49 471 92235 11).

    Seien Sie daher vorsichtig, welches Angebot zur Beschäftigung Sie annehmen und lehnen Sie lieber ab, wenn Sie ein ungutes Gefühl haben! 

    • Geben Sie nie Ihren Pass und Ihr Handy anderen Menschen zur Aufbewahrung
    • Informieren Sie Ihre Familien oder Freunde, wo Sie hinfahren oder sich aufhalten
    • Verlassen Sie die Unterkunft oder Wohnung, wenn Sie sich nicht sicher fühlen
    • Seien Sie vorsichtig, wenn jemand von Ihnen Geld verlangt, Sie bedrängt oder bedroht
    • Arbeiten Sie nicht ohne schriftlichen Arbeitsvertrag.

    Beratung und Hilfe bei der Erledigung von aufenthalts- oder sozialrechtlichen Fragen sind kostenfrei. 

    Kostenfreie Beratung zum Thema Arbeitsausbeutung im Land Bremen bietet die Bremer und Bremerhavener Beratungsstelle für mobile Beschäftigte: https://www.moba-beratung.de/

    Bei akuten Gefahren oder Verdacht melden Sie sich bei der Polizei und wählen 110!

  • Es gibt unterschiedliche Anlaufstellen, bei denen Sie Hilfe und Beratung erhalten. Hier ein Überblick über die bestehenden Beratungsangebote, die Sie alle kostenlos in Anspruch nehmen können: 

    • wenn Sie sich über Ihre Rechte als Arbeitnehmer(in) beraten lassen wollen wenden Sie sich an die Arbeitnehmerkammer Bremen Home - Arbeitnehmerkammer Bremen (Bremen: Telefon +49 421 36301 11,
    • Bremerhaven: Telefon +49 471 92235 11
    • bei allgemeinen Fragen rund um das Thema „Arbeit“ können Sie die anonyme und mehrsprachige Beratung der MoBA (Beratungstelle für mobile Beschäftige und Opfer von Arbeitsausbeutung) in Anspruch nehmen: https://www.moba-beratung.de/ 
    • speziell für Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und/oder zur Prostitution gezwungen wurden steht die Beratungsstelle BBMez (Beratung für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution) zur Verfügung: https://www.bremen.de/visitenkarte/bbmez---beratung-fuer-betroffene-von-menschenhandel-und-zwangsprostitution-2007992
  • Ja. Wer eine gesetzlich geregelte Ausbildung aus dem Ausland hat, die durch Dokumente nachgewiesen wird, für den ist eine Anerkennung des Berufes möglich. Das gleiche gilt für Studienabschlüsse von staatlich anerkannten Universitäten.

  • Das kommt darauf an, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt oder nicht. Für Abschlüsse in reglementierten Berufen braucht es zwingend eine Anerkennung des Berufsabschlusses. Das gilt zum Beispiel für Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Lehrerinnen und Lehrer sowie Ingenieurinnen und Ingenieure. Andere Berufsgruppen wie etwa Tischlerinnen und Tischler oder Bankkauffrauen und Bankkaufmänner sind nicht reglementiert. Für solche Abschlüsse braucht es daher keine Anerkennung. Sie ist aber trotzdem zu empfehlen, weil damit die Stellensuche einfacher ist und in der Regel auch die Jobs besser bezahlt sind.

  • Für viele Berufe kostet die Anerkennung eine Gebühr, oft mehrere hundert Euro. Auch Übersetzungen oder Beglaubigungen von Dokumenten kosten Geld. Es gibt aber Unterstützung für Geflüchtete. Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit die Kosten übernehmen. Wenn das nicht möglich ist, kann ein Zuschuss bis zu 600 € beantragt werden. Das geht über die Anerkennungsberatung des Landes Bremen, anerkennung@wae.bremen.de. In der Regel muss kein Geflüchteter die Anerkennung aus eigener Tasche zahlen.

  • Für eine berufliche Anerkennung muss ein Antrag an die jeweils für den Beruf zuständige Stelle gerichtet werden. Im Anerkennungsverfahren wird die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der aktuellen deutschen Ausbildung anhand der Ausbildungsnachweise geprüft. Wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird die Gleichwertigkeit bescheinigt. Für die Anerkennung in reglementierten Berufen sind zudem in der Regel bestimmte Deutschkenntnisse nachzuweisen. Sobald das der auch Fall ist, kann der Beruf ausgeübt werden. Wenn wesentliche Unterschiede bestehen, können diese durch eine Anpassungsmaßnahme (je nach Berufsfeldern unterschiedlich) ausgeglichen werden.

    Es ist also sehr wichtig, Dokumente dabei zu haben, die die jeweilige Berufsausbildung belegen.

  • Die Dauer des Verfahrens hängt vom Beruf ab, außerdem davon, ob alle nötigen Dokumente vorliegen und ob es andere Voraussetzungen gibt. Es ist wichtig, Dokumente dabei zu haben, die die jeweilige Berufsausbildung belegen.

    In reglementierten Berufen (Gesundheitsberufe, pädagogische Berufe, juristische Berufe) sind bestimmte Sprachkenntnisse die zusätzliche Voraussetzung für eine Anerkennung. Die Dauer hängt also auch davon ab, wann eine Person diese Sprachkenntnisse erreicht.

    Oft sind in diesen Berufen auch noch Qualifizierungen zu machen, die ebenfalls längere Zeit dauern. Daher kann die Anerkennung eines Berufes zwischen 3 Monaten und mehreren Jahren dauern.

  • Das Finden der für den jeweiligen Beruf zuständigen Stelle, das Zusammenstellen und Übersetzen der nötigen Dokumente, die Klärung der Finanzierung des Verfahrens, das Verstehen eines Bescheides der zuständigen Stelle, die eventuelle Planung von Anpassungsmaßnahmen – all das kann neu angekommene Geflüchtete schnell überfordern. Daher begleitet die Anerkennungsberatung des Landes Bremen in dem Verfahren und hilft bei all diesen Fragen: anerkennung@wae.bremen.de  

    Zudem bietet das Netzwerk IQ in Bremen viele Projekte zur Arbeitsmarktintegration von Zugewanderten: https://iq-netzwerk-bremen.de/

    Unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" finden Sie den Flyer Anerkennungsberatung auf Deutsch und Ukrainisch zum Download.