Nachzahlungsbeträge sind rechtzeitig zum im Bescheid oder zur Mahnung aufgeführten Fälligkeitstermin unbar zu zahlen.
- Vorauszahlungen sind unbar und so rechtzeitig zu leisten, dass diese zu den gesetzlichen Vorauszahlungsterminen bei der Finanzkasse eingegangen sind. Es handelt sich um die folgenden Vorauszahlungstermine (10. März, 10. Juni, 10.September, 10. Dezember bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer).
- Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind am 15.2, 15.5, 15.8, und 15.11.unbar zu zahlen.
- Die Fälligkeits-Termine (15.2., 15.5, 15.8 und 15.11) gelten auch für die Teilbeträge bei der Grundsteuer.
- Die Beträge lt. den Voranmeldungen zur Umsatzsteuer sind bis 10. unbar zu entrichten.
Die Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass die Beträge - unter Berücksichtigung des Bankweges - zum Fälligkeitstermin bei der zuständigen Finanzkasse eingegangen sind.
Ggf. werden für eine Überweisung Bankgebühren fällig. Bei verspäteten Zahlungen entstehen ggf. Säumniszuschläge.
Aktualisiert am 19.09.2023