Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.
Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Die Todesbescheinigung wird sofort vor Ort erstellt.
Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Aktualisiert am 02.06.2023