Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
- vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
- vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
Die Anzeige der Aufnahme infizierter Patient:innen in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.
Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen angefordert werden, beziehungsweise kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 und weitere) die Behebung der Mängel gefordert werden.
Richtet sich nach dem Gesundheitskostenverzeichnis des Landes Bremen.
Aktualisiert am 18.07.2024