Bitte beachten Sie die Fälligkeit der Hundesteuer.
Bei erstmaliger Festsetzung ist die Hundesteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
In den Folgejahren ist die Hundesteuer - ohne dass ein neuer Bescheid erteilt wird - automatisch am 15. Januar fällig.
Die Bearbeitung von Stundungsanträgen erfolgt unverzüglich nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde.
Für die Bearbeitung eines Stunddungsantrags werden keine Gebühren erhoben. Im Falle der Gewährung einer Stundung von Steuern fallen jedochregelmäßig Zinsen an. Die Zinsenbetragen für jeden gestundeten Monat 0,5 Prozent des gestundeten Betrags.
Aktualisiert am 15.09.2023