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Ratenzahlung für die bremische Hundesteuer

 Die Hundesteuer kann gestundet werden, wenn die Steuerzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für die zahlungspflichtige Person bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint

Voraussetzungen

    • Eine Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zu begründen. In dem Antrag sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.
    • Die Beurteilung, ob eine erheblicheHärte (zB. eine nicht selbst herbeigeführte, vorübergehende finanzielle Notlage) vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung.