Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen für die Abgabe von Steuererklärungen, sofern der Entlastungsbetrag nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht wurde.
Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel umgehend nach Eingang.
Keine.
Aktualisiert am 13.03.2025