In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
- Sie sind Steuerlagerinhaber und nehmen die Alkopops in Ihr Steuerlager auf. Eine Entlastung ist möglich für:
- Aufnahme von schon versteuerten Waren: Die Steuer wurde schon durch den Hersteller, Verkäufer oder einen anderen Steuerschuldner beglichen.
- Aufnahme von Rückwaren: Sie sind der ursprüngliche Steuerschuldner und nehmen Waren zurück in ihr Steuerlager auf.
- Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopos sind.
- Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
- Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Alkopops die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.
Voraussetzungen
- bei Aufnahme schon versteuerter Alkopops in ein Steuerlager: Sie weisen nach, dass die Alkopops schon versteuert wurden.
- bei Rücknahme selbst versteuerten Alkopops: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.
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