Wenn Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.
In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
Aufnahme von schon versteuerten Waren: Die Steuer wurde schon durch den Hersteller, Verkäufer oder einen anderen Steuerschuldner beglichen.
Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.;
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735)
Aktualisiert am 21.07.2022