Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland gestorben, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister gestellt werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt des Todes maßgebend, d.h. die verstorbene Person muss im Zeitpunkt des Todes Deutscher gewesen sein.
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn die Person den Status eines Staatenlosen, eines heimatlosen Ausländers oder eine eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland hatte.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Hatte die verstorbene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Darüber hinaus werden folgende Dokumente benötigt:
Unter Umständen ist die Vorlage von weiteren Urkunden erforderlich.
Das Standesamt berät Sie gerne.
Aktualisiert am 23.04.2024