Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, eigenverantwortlich und fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind ferner verpflichtet Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder -schornsteinfeger mitzuteilen.
Bei Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern treffen die Pflichten die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer, sofern sich Feuerungsanlagen in deren Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, z.B. Schornsteinen und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.
Aktualisiert am 13.02.2024