Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann in Textform, zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle benennen.
Folgende Kriterien führen zur Ablehnung eines Schlichtungsantrages:
• Laufender oder abgeschlossener Gerichtsprozess mit demselben Streitgegenstand
• Schlichtungsverfahren richtet sich nicht gegen eine öffentliche Stelle
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Sachverhalt als Schlichtungsverfahren geltend gemacht werden kann, bitten Sie bei der Geschäftsstelle um erste Einschätzung durch die von der Bremischen Bürgerschaft ernannten Schlichter*innen. Sie haben alle die Befähigung zum Richteramt und verfügen über das Fachwissen und die Fähigkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des BremBGG. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
Aktualisiert am 08.12.2020