Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die zugeteilte Kennzeichennummer beginnt immer mit "06". Auch eine Mehrfachverwendung ist möglich.

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Kfz-Zulassungen am Do. 04.07.24 um 09:00

Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten: 

  • Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV) 
  • Prüfungsfahrten: Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV)
  • Überführungsfahrten: Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV)
  • Für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach den oben genannten Punkten sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges (§ 41 Abs.1 FZV)

Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet! 

Wichtig:

Die Außerbetriebssetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
    - Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    - Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • Angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
  • Nachweis des Bedarfs an roten Kennzeichen für Händler
  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Vorgängen offen sein
  • Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)

Bei Zahlungs- beziehungsweise Steuerrückständen darf die Zentrale KFZ-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen:

    zusätzlich
    - Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführenden beziehungsweise Prokurist:innen

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
  • Nachweis(e) über die Beantragung der Registerauskünfte

    - Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O)
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in