Witwen- und Witwerrente:
Wenn der oder die Verstorbene
- bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem festgestellten Todesfall.
- noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen oder Witwerrente mit dem festgestellten Todestag.
Bei Hinterbliebenenrenten beträgt die Antragsfrist vom Todestag an 12 Kalendermonate. Diese Frist gilt auch, wenn eine Rente schon einmal weggefallen ist und später erneut beantragt wird. Wird der Hinterbliebenenrentenantrag später gestellt, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und kann nicht rückwirkend gezahlt werden.
Erziehungsrente:
Ihre Rente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten stellen. Liegt der Antrag später vor, erhalten Sie die Rente vom Antragsmonat an.
Waisenrente:
Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat.
Bitte beachten Sie, dass für die Feststellung der Verschollenheit seit einem Jahr keine Nachrichten über das Leben der verschollenen Person eingegangen seien dürfen. Diese Frist ist in jedem Falle abzuwarten.
Von dieser Frist abgesehen betragen die Bearbeitungszeiten:
Witwen- und Witwerrente (in der Regel je nach Rentenart):
- kleine Witwen- und Witwerrenten: 4 Monate
- große Witwen und Witwerrenten: 3 Monate
Erziehungsrente:
- In der Regel 4 Monate
Waisenrente (in der Regel je nach Rentenart):
- Halbwaisenrenten: 3 Monate
- Vollwaisenrenten: 5 bis 6 Monate
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Aktualisiert am 12.02.2025