Verfahren

Die Feststellung des Bedarfs für Leistungen zur Nachsorge erfolgt in der Reha-Einrichtung, in der Sie auch zur medizinischen Reha gewesen sind.

  • Reha-Nachsorge können Sie in Anspruch nehmen, wenn
  • die Leistung zur Teilhabe abgeschlossen ist,
  • einzelne Problembereiche noch weiter zu bearbeiten sind, um den Reha-Erfolg nachhaltig zu sichern - zum Beispiel Bewegungsmangel und Übergewicht -,
  • am Ende der medizinischen Reha eine Leistungsfähigkeit von mindestens 3 Stunden bezogen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
  • eine positive Erwerbsprognose besteht.
  • Die Empfehlung zur Reha-Nachsorge gilt als Kostenzusage für den Nachsorgeanbieter, ein gesonderter Bescheid durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.

Nachträgliche Feststellung des Bedarfs:

Sofern bei Ihnen der Bedarf für eine Nachsorgeleistung nicht in der Reha-Einrichtung festgestellt wurde, können Sie innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss Ihrer medizinischen Rehabilitation einen Antrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Rechtsbehelf:

Es gibt keine Rechtsbehelfe, da die Teilnahme freiwillig ist.