Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) gestattet sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten.
Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Rechtsbehelf/-mittel:
Widerspruch binnen eines Monats
Aktualisiert am 15.02.2024