Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.
Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes.
150,00 EUR Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG:
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
150,00 EUR Nr. 1111 Eintragung:
Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist (je Person)
75,00 EUR Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung.
Aktualisiert am 15.02.2024