Für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages (§68 Absatz 2 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung).
Durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle. z.B.: Landesamt GeoInformation Bremen oder ein:e öffentlich bestellte:r Vermessungsingenieur:in.
Weil in diesem Fall eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichend möglich ist und deshalb ein qualifizierter Lageplan vom Bauordnungsamt gefordert wird.
Aktualisiert am 12.11.2024