Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April (Ausschlussfrist). Geht der Antrag nach Ablauf der Frist ein, so wird dieser abgelehnt. Die rechtzeitige Zahlung der Zulassungsgebühr (die Sie im Zweifel über den Bankbeleg nachweisen können) wird als rechtzeitige Antragstellung akzeptiert.
Über den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die Steuerberaterkammer nach Zahlung der Zulassungsgebühr durch schriftlichen Bescheid in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Eine Bestätigung über den Eingang des Antrags wird nicht versandt.
Mit Abgabe des Antrages wird eine Zulassungsgebühr in Höhe von 200 Euro fällig.
Weiterhin muss eine Prüfungsgebühr in Höhe von 1000 Euro bis spätestens 31. Juli des Jahres bei der Steuerberaterkammer eingegangen sein. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Die Fälligkeit der Gebühr sowie die Bankverbindung erhalten alle Teilnehmer mit dem Zulassungsschreiben zur Steuerberaterprüfung.
Aktualisiert am 12.11.2024