Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wurde zum 01.07.2017 für Prostituierte eine behördliche Anmeldepflicht eingeführt. Die Wahrnehmung eines Informations- und Beratungsgesprächs und einer Gesundheitsberatung ist im Rahmen des Anmeldeverfahrens verpflichtend.
Ziel des Prostituiertenschutzgesetzes ist ein besserer Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution sowie eine Verbesserung der Situation der Frauen und Männer, die in der Prostitution tätig sind - insbesondere durch eine nachhaltige Stärkung des Zugangs zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei.
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit, die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt, anmelden. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anmelden.
Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Wer als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten möchte, muss eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung muss von den Prostituierten durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Anmeldung nachgewiesen werden. Für das Anmeldeverfahren ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Referat Gewerbeangelegenheiten - (Gewerbebehörde) zuständig.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldebescheinigung) ausgestellt.
Die Anmeldung ist an ein persönlich wahrzunehmendes Informations- und Beratungsgespräch gekoppelt.
Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit dem Namen ist die Ausstellung einer sogenannten Alias-Anmeldebescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung möglich. Der reale Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Der Alias-Name kann frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf das Geschlecht geben.
Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein.
Der Alias-Name muss nicht identisch sein mit dem Arbeitsnamen.
Mit der Aliasbescheinigung können Prostituierte - ohne Aufgabe der Anonymität - über Ihre ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte informieren.
Alias-Bescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung) können Prostituierte gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Der reale Name muss nicht angegeben werden. Damit können Prostituierte entscheiden, ob Sie ihren wahren Namen dem Betreiber/der Betreiberin oder für diese handelnden Personen nennen wollen. Vereinbarungen mit Betreibern/Betreiberinnen eines Prostitutionsgewerbes können auch unter dem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias-Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden.
Die Alias-Bescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle (in Bremen ist dies die Gewerbebehörde).Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist aber kein Ersatz für den Personalausweis oder Reisepass.Die Prostituierte/der Prostituierte muss bei der Anmeldung alle Länder und/oder Kommunen angeben, in denen sie/er plant, die Prostitution auszuüben. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht kann erhebliche Folgen haben. Wenn Prostituierte nicht angemeldet sind, dürfen sie nicht/nicht mehr in einer Prostitutionsstätte arbeiten. Betreiber und Betreiberinnen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die bei ihnen tätigen Personen angemeldet sind.
Bei einer fehlenden Anmeldung können im Ermessen der in Bremen zuständigen Gewerbebehörde Geldbußen bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden.
Prostituierte, die mit anderen Prostituierten zusammenarbeiten, müssen beachten, dass eine Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderlich ist, wenn sie sich Haus, Wohnung oder Appartement teilen. Gem. § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe auch, wer Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Aktualisiert am 10.10.2023