Die Bürgerinnen und Bürgern haben bei Abgabenrückständen im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten. Auf diesen Schreiben sind die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt. Erst nachdem die „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" dem Drittschuldner zugestellt wurde, werden die Bürgerinnen und Bürgern in Form einer Kopie informiert. Der Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber, Lebensversicherer oder Auftraggeber) muss die Bürgerinnen und Bürgern dann auf Nachfrage das Aktenzeichen der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" mitteilen.
Die Steuernummer oder das Kassenzeichen sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Sie bestehen aus mehreren Teilen. Angaben wie „VO 12“ geben dabei den zuständigen Bezirk in der Vollstreckungsbehörde an.
Beispiel einer Steuernummer: 60/100/12345 - VO 12 - 1/15 F
Die ersten beiden Ziffern der Steuernummer bei steuerlichen Forderungen geben das zuständige Finanzamt an, siehe Abschnitt „zuständige Stellen“.
Beispiele eines Kassenzeichens:
411000000000/VO 12- A oder 800000000000/VO 12- A oder
650000000000/VO 12- A oder 911000000000/VO 12- A
Diese Kassenzeichen werden nur bei nichtsteuerlichen Forderungen verwendet.
Aktualisiert am 19.09.2023