Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Voraussetzungen

  • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
  • Gepflegt wird eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2)
  • Die Pflegeperson erhält keine Einnahmen 
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. 
    • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder

    Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ 

  • Pflegegrad 2

    Bescheid über die Einstufung als Pflegebedürftiger (ab Pflegegrad 2)