Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte.
Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
Wenn die weitere Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, muss sie dieser Handwerkskammer gemeldet und dort eingetragen werden.
Aktualisiert am 12.11.2024