Namen ändern sich durch die Aufnahme im Bundesgebiet und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. Jede Person führt ihren Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erhalten hat.
Namen, die aufgrund ausländischen Rechts erworben wurden, können jedoch in ihrer Schreibweise dem deutschen Namensrecht angeglichen werden. Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können gestrichen werden, z.B. Vatersnamen.
Welche Namen können geändert werden?
- Namensbestandteile
Diese kennt das deutsche Namensrecht nicht. Sie können deshalb abgelegt werden.
Beispiel: Russische Vatersnamen - Ursprungsform eines Namens
Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
Beispiel: Bergerova in Berger - Deutschsprachige Form des Vornamens
Es kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue (andere) Vornamen gewählt werden.
Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan - Deutschsprachige Form des Familiennamens
Es kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden.
Beispiel: Miller in Müller, German in Hermann - Wahl eines neuen Ehenamens
Haben die Ehegatten im Ursprungsland den Namen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, können sie durch eine gemeinsame Erklärung den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen. - Eigennamen/Namensketten
Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheiden, können daraus Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist.
Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname)
Voraussetzungen
- Spätaussiedler- oder Vertriebenenstatus oder deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
- Es darf noch keine Namensänderung vorgenommen worden sein.
- Erklärungsberechtigt ist jede Person selbst, bei Erklärung zum Familiennamen während bestehender Ehe ist nur eine gemeinsame Erklärung möglich.
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