Verfahren

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

  • Bei Ehenamensbestimmung:
    Gemeinsame Erklärung der beiden Ehegatten
  • Bei Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen oder bei Wiederannahme des ursprünglichen Namens:
    Erklärung durch die entsprechende Person.

Alle Erklärung werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.

Weitere Hinweise

Zuständig für die „Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der  Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister führt. Die Erklärung kann jedoch bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden.
Beispiel: Die Ehe wurde beim Standesamt Köln geschlossen, die Ehegatten leben aber beide in Bremen.

Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung aufnehmen und sendet diese dann an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie bei dem empfangenen Standesamt eingeht.

Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.