Ich möchte die Geschlechtsangabe in meinem Geburtenregister und den Vornamen ändern.
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft.
Damit können Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?
1. Deutsche Staatsangehörige
2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie
Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?
Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden.
Ist die Vornamensänderung zwingend?
Grundsätzlich ja. Die Vornamensänderung im Selbstbestimmungsgesetz soll nicht dazu dienen, auf einfacherem Wege eine Vornamensänderung zu erwirken, sondern Vornamen zu führen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.
Welche Vornamen können gewählt werden?
Grundsätzlich müssen Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen:
Wie viele Vornamen können gewählt werden?
Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.
Aktualisiert am 02.10.2024