Ich möchte die Geschlechtsangabe in meinem Geburtenregister und den Vornamen ändern.

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. 

Damit können Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Voraussetzungen

Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?

1. Deutsche Staatsangehörige

2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder 
  • eine Blaue Karte EU besitzen.

Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?

Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden. 

Ist die Vornamensänderung zwingend?

Grundsätzlich ja. Die Vornamensänderung im Selbstbestimmungsgesetz soll nicht dazu dienen, auf einfacherem Wege eine Vornamensänderung zu erwirken, sondern Vornamen zu führen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.

Welche Vornamen können gewählt werden?

Grundsätzlich müssen Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen:

  1. Wer das männliche Geschlecht wählt, kann rein männliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl männlich als auch weiblich sind, führen.
  2. Wer das weibliche Geschlecht wählt, führt künftig rein weibliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl weiblich als auch männlich sind. 
  3. Und wer das Geschlecht divers wählt oder seine Geschlechtsbezeichnung streichen lässt, hat die freie Auswahl unter den männlichen und weiblichen Vornamen.
  4. Für alle Geschlechter gilt, dass es sich bei den gewählten Namen tatsächlich um Vornamen handeln muss.

Wie viele Vornamen können gewählt werden?

Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich, gegebenenfalls der Reiseausweis
  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern
  • Soweit das Standesamt die Geburten- bzw. Eheregister selbst führt, ist die Vorlage der Urkunden nicht erforderlich.
  • Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen grundsätzlich im Original im Standesamt vorgelegt werden.
  • Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.