Zu den Beteiligten gehören die gesetzlichen Erben und die in der Verfügung von Todes wegen genannten Erben und Begünstigten (z.B. Vermächtnisnehmer).
Bei den gesetzlichen Erben handelt es sich um diejenigen Personen, die Erben geworden wären, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.
Zu den gesetzlichen Erben gehören neben dem Ehegatten
1. die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden:
2. die Eltern des Erblassers. Sind diese oder ein Elternteil verstorben:
3. die Geschwister bzw. von vorverstorbenen Geschwistern deren Abkömmlinge.
Sind auch diese nicht vorhanden:
4. die Großeltern des Erblassers.
Die Mitteilung vom Versterben eines Testators erfolgt in den Fällen, in denen sich eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtliche Verwahrung befindet über das bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister.
In den anderen Fällen erfolgt die Mitteilung über das den Sterbefall beurkundenden Standesamtes. Weitere Institutionen sind an der Information des Nachlassgerichts nicht beteiligt.
Mit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten Sie auch Hinweise.
Lesen Sie sich diese bitte aufmerksam durch. Bei weiteren Fragen wenden
Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, da das
Amtsgericht nicht rechtlich beraten darf.
Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.
Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.
Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.
Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.
Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.
Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.
Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.
Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.
Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.
Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.
Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.
Aktualisiert am 24.10.2024