Sowohl für den Antrag auf Hinterlegung als auch auf Rückgabe wird um lesbare Handschrift gebeten.
Der Hinterlegungsantrag muss ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten, welches nur Ehegatten errichten können, müssen beide Testatoren die Hinterlegung beantragen. Die Einreichung kann persönlich oder per Post erfolgen. Den Vordruck für den Hinterlegungsantrag finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Amtsgerichts
Ein Testament kann auch aus der Verwahrung des Amtsgerichts zurückgenommen werden, solange der Testator (bei gemeinschaftlichen Testamenten beide Testatoren) leben. Dazu bedarf es eines Rückgabeantrags, der dem verwahrenden Amtsgericht zugesandt werden muss.
Der Rückgabeantrag muss das Geschäftszeichen des Amtsgerichts oder die persönlichen Daten der Testatoren (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum) und möglichst auch die Verwahrbuchnummer enthalten. Die Verwahrbuchnummer ergibt sich aus dem Hinterlegungsschein. Zudem muss/müssen der Testator, ggf. beide Testatoren geschäftsfähig sein.
Das Amtsgericht vergibt daraufhin einen Termin, an dem die Rückgabe erfolgen wird. Die Rückgabe kann nur an den Testatoren persönlich erfolgen. Die Identität jedes Testators ist durch Vorlage eines gültigen, amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Eine Herausgabe an bevollmächtigte Personen ist nicht möglich.
Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig herausgegeben werden. Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, gelten mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen. Eigenhändig verfasste Testamente bleiben daher auch nach der Rückgabe wirksam.
Sofern der Testator/die Testatoren nicht mehr in Bremen wohnhaft sind, kann die Rückgabe auch über ein dem aktuellen Wohnort nahe gelegenes Gericht erfolgen. Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.
Für Erbverträge geltend Sonderregeln. Bitte erkundigen Sie sich.
Die besondere amtliche Verwahrung von handschriftlich verfassten Testamenten kann bei jedem Amtsgericht erfolgen (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).
Bei Fragen zur Abfassung eines Testaments sowie zu dessen Änderung lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten – das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.
Aktualisiert am 22.12.2023