Es gibt keine Fristen.
Für die Beurkundung des Erbscheinsantrages und die Erteilung des Erbscheins werden Gebühren fällig. In der Höhe richten sich diese Gebühren nach dem Nachlasswert. Es werden zwei Gebühren erhoben:
1. Für die Beurkundung der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung (Notar oder Gericht)
2. Für die Erteilung des Erbscheins (Gericht)
Gebühren des Notars werden nach dem gleichen Gesetz erhoben. Dieser rechnet noch die Umsatzsteuer und ggf. Auslagen ab.
Aktualisiert am 12.06.2024