Die Ausschlagung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt
a) die Unterschrift muss entweder von einem Notar beglaubigt werden oder
b) die Erklärung muss vom Nachlassgericht beurkundet werden.
c) die Erklärung muss vom Wohnsitzgericht des Ausschlagenden oder
d) bei jedem anderen Nachlassgericht beurkundet werden
Infolge einer Ausschlagungserklärung fällt die Erbschaft in den Nachlassverfahren, die sich nach der gesetzlichen Erbfolge richten, den Kindern und auch den Enkeln bzw. Urenkeln usw. des Ausschlagenden an, sowie gegebenenfalls weiteren Verwandten in der Seitenlinie.
Für minderjährige Kinder entscheidet der gesetzliche Vertreter, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden soll. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern der Kinder gemeinsam. Die Erbausschlagung für die Kinder ist dann nur wirksam, wenn sie von beiden Elternteilen abgegeben wird. Beide Elternteile können die Ausschlagung auch getrennt erklären. Wem das Sorgerecht für minderjährige Kinder allein oder gar nicht zusteht, sollte dies in der Ausschlagungserklärung erwähnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese ist dann innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachzuweisen.
Ein Bevollmächtigter kann nur dann die Ausschlagungserklärung abgeben, wenn die Vollmacht öffentlich beglaubigt ist. Diese Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Für die Beurkundung von Ausschlagungserklärungen bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal ist zwingend ein Termin über die zuständige Geschäftsstelle zu vereinbaren.
Aktualisiert am 16.10.2024