Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beträgt jedoch 6 Monate, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder wenn sich derjenige, dem die Erbschaft angefallen ist, bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe (also aufgrund der Mitteilung vom Vorhandensein und Inhalt eines Testaments oder aber aufgrund der Mitteilung, dass mindestens ein in der Erbfolge vorgehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat) und kann somit auch deutlich nach dem Sterbedatum des Erblassers liegen.
Bei der Beurkundung der Ausschlagungserklärung am Wohnsitzgericht oder beim zuständigen Nachlassgericht ist die Erklärung mit geleisteter Unterschrift fristwahrend erklärt. Bei der Beurkundung durch einen Notar oder aber einem anderen Gericht, als den genannten, wird die Ausschlagungserklärung erst dann fristwirksam, wenn sie beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Das Risiko hierfür trägt der Ausschlagende.
Derjenige, dem die Erbschaft nur aufgrund einer Ausschlagungserklärung eines zuvor berufenen Erben anfällt wird vom Nachlassgericht benachrichtigt.
Bei Vorhandensein eines Testaments beginnt die Frist nicht vor der Testamentseröffnung und der damit einhergehenden Mitteilung an die Erben.
30,00 EUR Die Gebühr für Beurkundung der Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht beträgt in der Regel 30 Euro. Es empfiehlt sich, mit mehreren Personen gleichzeitig auszuschlagen.
Die Gebühren des Notars werden nach dem gleichen Gesetz erhoben. Dieser rechnet noch die Umsatzsteuer und ggf. Auslagen ab.
Aktualisiert am 16.10.2024