Wer nicht Erbe sein möchte, muss die Erbschaft frist- und formgerecht ausschlagen
Die erbende Person kann die Erbschaft ausschlagen, sofern diese noch nicht angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.
Ihre Erbausschlagung ist nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einer:m Notar:in Ihrer Wahl beglaubigt worden ist und die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingeht.
Die Ausschlagung kann innerhalb der Ausschlagungsfrist auch bei Ihrem Wohnsitzgericht oder dem Amtsgericht Bremen als örtlich zuständigem Gericht beurkundet werden.
Im Termin zur Beurkundung der Ausschlagungserklärung ist zwingend die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. Sofern vorhanden, ist auch die Sterbeurkunde des Verstorbenen vorzulegen.
Aktualisiert am 16.10.2024